Wie viel Erbschaftssteuer muss ich zahlen? – Ein kurzer Überblick
Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuergesetz 🔗 geregelt und betrifft
- alle Erwerbe von Todes wegen (Erbschaften, Vermächtnisse) sowie
- Erwerbe zu Lebzeiten (z.B. Schenkungen)
Wie hoch die zu zahlende Erbschaftssteuer ausfällt hängt von mehreren Faktoren ab. Unter anderem davon,
- ob Steuerbefreiungen im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes vorliegen,
- ob die Höhe der Erbschaft bzw. der lebzeitigen Zuwendungen die gesetzlichen Steuerfreibeträge überschreitet und
- welcher Steuerklasse der Begünstigte unterfällt.
Steuerfreibeträge, § 16 ErbStG
Liegt die Erbschaft unter den unten genannten Freibeträgen für die jeweilige Steuerklasse in der Sie sich befinden, fallen keine Steuern an. Der Betrag darüber ist ein steuerpflichtiger Erwerb und entsprechend der unten aufgeführten Tabelle zu versteuern.
Steuerklasse und Personenkreis | Freibetrag |
Steuerklasse I – Ehegatte und Lebenspartner nach LPartG | 500.000,00 € |
Steuerklasse I – Kinder und Stiefkinder
Kinder verstorbener (Stief-)Kinder Kinder der (Stief-) Kinder (Enkel) |
400.000,00 €
400.000,00 € 200.000,00 € |
Steuerklasse I – Übrige Personen der Steuerklasse I
(z.B. Urenkel; Eltern; Voreltern) |
100.000,00 €
|
Steuerklasse II | 20.000,00 € |
Steuerklasse III | 20.000,00 € |
WICHTIG: Die Freibeträge gelten für den Erwerb von Todes wegen (Erbschaft/ Vermächtnis) und für Zuwendungen unter Lebenden (z.B. Schenkungen) und werden grundsätzlich bei jedem Erwerb gewährt.
Da aufgrund von § 14 ErbStG 🔗 innerhalb von zehn Jahren mehrere von derselben Person anfallende Erwerbe zusammengerechnet werden, kommt der volle Freibetrag nur einmal innerhalb von zehn Jahren zur Anwendung.
Steuerklassen, § 15 ErbStG
Steuerklasse I
|
|
Steuerklasse II
|
|
Steuerklasse III | Alle übrigen Erwerber |
Wer fällt in welche Steuerklasse?
In Steuerklasse I fallen:
1. Ehegatten und Lebenspartner:
Ehegatten und Lebenspartner nach LPartG (= eingetragene Lebenspartnerschaft). Partner einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft und Verlobte zählen zur Steuerklasse III, nicht zur Steuerklasse I.
2. Kinder:
Eheliche und nicht eheliche Kinder. Adoptierte Minderjährige gehören, wie adoptierte Volljährige, zur Steuerklasse I.
3. Stiefkinder:
Dies sind Kinder des anderen Ehegatten. Sie behalten diese Stellung auch nach Auflösung der Ehe, durch welche das Stiefkindverhältnis begründet wurde.
4. Pflegekinder:
(-) Pflegekinder fallen nicht in Steuerklasse I, sondern in Steuerklasse III.
5. Abkömmlinge von Kindern und Stiefkinder:
Enkelkinder, unabhängig davon, ob zur Zeit des Erwerbs die Eltern noch lebten.
6. Eltern und Voreltern:
Mit Voreltern sind die Großeltern (Oma und Opa) gemeint. Steuerklasse I liegt nur beim Erwerb von Todes wegen vor, also bei Erbschaften und Vermächtnissen. Bei lebzeitigen Zuwendungen, wie Schenkungen, fallen diese Personen unter Steuerklasse II.
In Steuerklasse II fallen:
1. Eltern und Voreltern (Großeltern):
Bei lebzeitigen Schenkungen.
2. Geschwister, sowohl Voll- als auch Halbgeschwister:
Leibliche und adoptierte Kinder sind als Geschwister anzusehen.
3. Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern:
Hierunter fallen Nichten und Neffen. Dies sind nur die Kinder, also Adoptivkinder und Stiefkinder der Geschwister. Nicht die Enkel der Geschwister.
4. Stiefeltern:
Personen, die einen Elternteil geheiratet haben, aber mit dem Stiefkind nicht leiblich verwandt sind.
5. Schwiegerkinder:
Die Geschwister des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners und Schwiegereltern; Schwägerschaft dauert auch bei Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft fort.
In Steuerklasse III fallen:
Zum Beispiel Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, Pflegekinder, Verlobte sowie alle anderen Personen, die in den vorherigen Steuerklassen nicht aufgeführt wurden.
Steuersätze, § 19 ErbStG
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
(§ 10 ErbStG) bis einschließlich € |
Steuer-klasse I | Steuer-klasse II | Steuer-klasse III |
bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Ein Beispiel:
Sie sind in Steuerklasse I und als Einzelkind Alleinerbe von 495.489,00 €. Für die Beerdigungskosten werden – ohne Nachweis gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 🔗– 10.300,00 € von der Erbschaft abgezogen (= 485,189,00 €). Ihr Freibetrag ist 400.000,00 €, also fallen bei Ihrem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 85.189,00 € (= der Betrag über dem Freibetrag) 11 % Steuern an. Folglich müssen Sie 12.778,35 € Steuern zahlen.
Sie haben geerbt und sind sich nicht sicher ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt oder Sie haben weitere Fragen zum Thema Erbrecht? Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren einen Erstberatungstermin unter 02103 995 41 72.
______________________________________________________________
Weitere interessante Beiträge zum Thema Erbrecht auf unserem Blog:
Was umfasst das Barvermögen? 🔗
Steuerfreiheit bei Veräußerung der Nachlassimmobilie 🔗
Hier geht es zur Startseite 🔗. Lernen Sie uns kennen.🔗