Wenn die Operation nicht durch den vereinbarten Arzt erfolgt


Nach BGH, Entscheidung vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 75/15 🔗

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht (§ 823 Abs. 1 BGB 🔗).

Bereits 2010 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Patient seine Einwilligung zu einem medizinischen Eingriff auf einen konkreten Arzt  seines Vertrauens beschränken kann. Grund hierfür ist, dass der Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Denn ein medizinischer Heileingriff birgt immer auch Gefahren, zum Beispiel Komplikationen oder Nebenwirkungen. Ein Arzt solle sich über dieses Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht ohne weiteres hinwegsetzten dürfen. Mit seiner Entscheidung vom 19.07.2016  hat der Bundesgerichtshof daher seine Rechtsprechung nunmehr dahingehend fortgeführt, dass ein Krankenhaus selbst dann haftet und Schadensersatz leisten muss, wenn ein anderer als der vom Patienten gewünschte Arzt die Behandlung durchführt und die Behandlung fehlerfrei verlaufen ist. Das Krankenhaus soll sich nicht darauf berufen können, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffes durch einen anderen Arzt einverstanden gewesen sei.

Folge für die Praxis:

Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll (Urteil vom 11. Mai 2010 – VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580 Rn. 6 🔗). Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf kein anderer Arzt den Eingriff vornehmen. Ein ärztlicher Eingriff ohne wirksame Einwilligung des Patienten ist rechtswidrig. Der Patient kann nach einem Eingriff, der nicht durch den vereinbarten oder konkret zugesagten Arzt erfolgt ist, selbst dann Schadenserzsatz verlangen, wenn die Behandlung fehlerfrei verlaufen ist, denn sein Selbstbestimmungsrecht wurde verletzt.

Wir hoffen, dass wir Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten konnten. Ist etwas unklar geblieben? Rufen Sie uns an unter 02103 995 41 73. Gerne wollen wie Sie persönlich beraten.


Möchten Sie sich zu weiteren Themen informieren? Weitere Artikel im Blog 🔗

Hier geht es zurück zur Startseite 🔗