Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats
Wenn in dem Unternehmen des Arbeitgebers ein Betriebsrat vorhanden ist, darf der Arbeitgeber eine Kündigung nicht ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats aussprechen. Das ergibt sich aus § 102 Betriebsverfassungsgesetz 🔗 (BetrVG). Nach dieser Regelung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Gründe der geplanten Kündigung informieren. Den Arbeitgeber trifft also eine dahingehende Pflicht (sog. Anhörungspflicht), wenn in seinem Unternehmen ein Betriebsrat existiert.
1. ordentliche Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung muss dem Betriebsrat eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden. So hat er die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, wobei sich aus dem Gesetz die Gründe ergeben, auf welche der Betriebsrat seinen Widerspruch stützen muss, § 102 Abs. 3 BetrVG 🔗.
ABER: Ob der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung letztendlich zustimmt oder ihr widerspricht, spielt für die Wirksamkeit der Kündigung keine Rolle.
Wichtig ist nur, dass die Anhörung rechtlich korrekt erfolgt ist und der Betriebsrat eine Woche Zeit hatte, um sich seine Stellungnahme zu überlegen. Sobald diese einwöchige Frist verstrichen ist, oder der Betriebsrat bereits vor Ablauf dieser Frist eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Kündigung erklärt werden.
2. außerordentliche (fristlose Kündigung)
Im Vergleich dazu hat der Betriebsrat bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung nur eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme. Wichtig ist hier, dass der Betriebsrat, anders als bei der ordentlichen Kündigung, kein Widerspruchsrecht inne hat. Er kann lediglich Bedenken gegen die fristlose Kündigung äußern.
3. außerordentliche Kündigung von besonderen Arbeitnehmern
Zwingend erforderlich ist die Zustimmung des Betriebsrates bei einer geplanten, fristlosen Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern.
Sofern der Betriebsrat in diesem Zusammenhang seine Zustimmung verweigert, oder sich zu der Kündigung gar nicht äußert, muss der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht beantragen, dass die nicht erklärte Zustimmung durch das Gericht ersetzt wird.
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Anhörungspflicht und spricht eine Kündigung aus, ohne vorher den Betriebsrat unterrichtet zu haben, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 🔗.
Darüber hinaus kann eine derartige Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers darstellen. (LAG Hessen, Beschluss v. 08.08.2022, Az.: 16 TaBV 191/21 🔗).
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