Mythos Abfindungsanspruch – wir klären auf

Heute möchten wir mit einem Irrtum aufräumen, dem Arbeitnehmer häufig unterliegen. Viele Arbeitnehmer gehen nämlich davon aus, dass sie bei einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber automatisch einen Abfindungsanspruch haben.

Das ist jedoch ein Mythos!

Die Abfindung stellt einen finanziellen Ausgleich für den Arbeitnehmer dar, mit welchem der Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Verdienstes bei Ausspruch einer Kündigung kompensiert werden soll.

Gesetzlicher Abfindungsanspruch:

Einen tatsächlichen Anspruch auf eine Abfindung hat ein Arbeitnehmer beispielsweise im gesetzlich geregelten Fall des § 1a KSchG 🔗:

Gemäß § 1a KSchG hat ein Arbeitnehmer, der unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt, einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, wenn er ordentlich betriebsbedingt gekündigt wurde und das Kündigungsschreiben den Hinweis enthält, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Zudem muss das Kündigungsschreiben den Zusatz enthalten, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung nach § 1a KSchG erhalten wird.

Sind diese Hinweise in dem Kündigungsschreiben enthalten und der Arbeitnehmer hat innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhoben, hat dieser – nach Ablauf der drei Wochen – einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Eine weitere gesetzliche Regelung zur Zahlung einer Abfindung ergibt sich aus § 9 KSchG 🔗.

Abfindungsanspruch aus Tarifvertrag oder Sozialplan:

Darüber hinaus kann sich ein Abfindungsanspruch aus Tarifvertrag oder dem sog. Sozialplan ergeben. Dieser muss allerdings zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart worden sein. Ein Sozialplan wird in der Regel dann mit dem Betriebsrat ausgehandelt, wenn ein Unternehmen eine Mehrzahl von betriebsbedingten Kündigungen 🔗 aussprechen möchte.

Höhe der Abfindung:

Die Höhe der Abfindung ist in der Regel Verhandlungssache. Es hängt davon ab, wie eindeutig die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ist. Zur Wirksamkeit einer Kündigung lesen Sie hier mehr 🔗.

Berechnung der Abfindungshöhe:

Die Berechnung der Abfindungshöhe orientiert sich am dem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt.

Besteht Streit darüber, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist, setzen die Arbeitsgerichte grundsätzlich ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Regelabfindung an.

Ist dagegen eindeutig, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, kommt auch eine höhere Abfindung in Betracht. Möglich ist in diesem Fall ein ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Arbeitgeber nicht zu einer Abfindungszahlung „gezwungen“ werden kann, wenn er eine solche nicht leisten möchte.

Habe ich durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage einen Abfindungsanspruch?

Der Arbeitgeber kann über die Kündigungsschutzklage lediglich zu einer Weiterbeschäftigung im Falle einer unwirksamen Kündigung verpflichtet werden.

 

Sie sind sich unsicher ob Ihre Kündigung wirksam ist oder möchten wissen ob Sie möglicherweise eine Abfindung erhalten könnten? Dann kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 02103 995 41 73 🔗und vereinbaren einen Beratungstermin. Unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht 🔗 verfügt über das nötige Fachwissen und entsprechendes Verhandlungsgeschick um ein für Sie bestmögliches Ergebnis zu erzielen.