Kündigung erhalten – was jetzt?
Haben Sie eine Kündigung erhalten, ist es wichtig, schnell zu handeln:
Auch bei Aufforderung des Arbeitgebers, die Kündigung zu unterschreiben – unterschreiben Sie grundsätzlich nichts. Es besteht keine Pflicht dazu. Tatsächlich könnte sich eine Unterschrift negativ für Sie auswirken.
Gegen eine Kündigung können Sie sich mittels einer schriftlichen Klage wehren. Die sogenannte Kündigungsschutzklage muss jedoch schon innerhalb von drei Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG, 🔗 § 13 KSchG 🔗).
Diese Drei-Wochen-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündigung erhalten haben (Zugang). Es ist besonders wichtig, diese Frist einzuhalten. Wird die Klage nämlich später als drei Wochen erhoben, so ist die Kündigung als wirksam zu betrachten – selbst wenn sie fehlerhaft ist.
Doch welche Fehler kann eine Kündigung überhaupt enthalten?
Hierzu muss man zunächst zwischen „ordentlicher“ und „außerordentlicher“ Kündigung unterscheiden:
Die ordentliche Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung kündigt der Arbeitgeber unter Einhaltung einer Frist. Während dieser Kündigungsfrist müssen Sie weiter zur Arbeit gehen. Die Dauer der Kündigungsfrist ist gesetzlich festgelegt in § 622 BGB und richtet sich nach der Anzahl der Jahre, die Sie angestellt sind.
Die Frist kann aber in Ihrem Arbeits- oder dem für Ihre Branche geltenden Tarifvertrag abweichend geregelt sein.
Hat Ihr Arbeitgeber die geltende Kündigungsfrist falsch berechnet, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings kann die Kündigung unter bestimmten Umständen in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden.
Ihr Arbeitgeber hat die Kündigungsfrist eingehalten? Das bedeutet noch nicht, dass die Kündigung wirksam ist!
Vielmehr muss ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegen. Dies gilt allerdings nicht, soweit Ihr Arbeitgeber zehn oder weniger Angestellte hat oder Sie sich in der sogenannten Probezeit befinden (regelmäßig die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses).
Es gibt drei Arten von Kündigungsgründen, die das Gesetz vorsieht:
Die außerordentliche Kündigung
Mit der außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit seinem Arbeitnehmer sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, zu kündigen. Dafür muss aber ein „wichtiger Grund“ nach § 626 BGB 🔗 vorliegen.
Der Grund für die Kündigung muss so schwerwiegend sein, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitergeführt werden kann, sondern sofort enden soll.
Die außerordentliche Kündigung ist damit das schärfste Schwert des Arbeitgebers und soll daher die Ausnahme bleiben. Deshalb muss vor ihrem Ausspruch regelmäßig mindestens eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgen. Auch diese unterliegt besonderen Form- sowie Wirksamkeitsvoraussetzungen und kann rechtlich angegriffen werden.
Formfehler
Darüber hinaus ist eine Kündigungserklärung unwirksam, wenn sie die vorgegebene Form nicht erfüllt: die Schriftform.
Jede Kündigung, egal ob ordentlich oder außerordentlich, muss schriftlich – entweder handgeschrieben oder getippt und ausgedruckt – erfolgen. Außerdem muss die Kündigung von Ihrem Arbeitgeber unterschrieben sein.
Erfolgt die Kündigung in anderer Form, z.B. per E-Mail, Fax, WhatsApp oder auch mündlich, ist sie unwirksam.
Falsche Sozialauswahl
Bei einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber neben der Kündigungsfrist und der Form eine sogenannte Sozialauswahl berücksichtigen.
Bei der Sozialauswahl muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter, die für die betriebsbedingte Kündigung in Frage kommen, miteinander vergleichen. Er darf nicht einfach einen beliebig ausgewählten Arbeitnehmer entlassen. Folgende Kriterien muss er nachweisbar heranziehen:
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Schwerbehinderung
Gegen diese Klage sollte bei Überzeugung, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war, schnellstmöglich die Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Wird sodann festgestellt, dass Ihr Arbeitgeber eine falsche Sozialauswahl vorgenommen hat, ist die Kündigung unwirksam.
Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt von vielen Faktoren ab. Eine zeitnahe Überprüfung durch Nadja Kalagi LL.M. 🔗, unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht 🔗, ist daher ratsam – kontaktieren 🔗 sie uns noch heute unter 02103 995 41 73. Wir beraten Sie gerne!