Keine Lohnerstattung für Ungeimpfte in Quarantäne

Während der Corona-Pandemie sind viele neue arbeitsrechtliche Fragen aufgekommen, welche wir bereits in vorherigen Blog-Beiträgen beantwortet haben. Aufgrund der in Deutschland erneut steigenden Neuinfektionen, steigt auch die Zahl von behördlichen Quarantäne-Anordnungen. In diesem Beitrag beantworten wir die Frage, worauf Sie seit dem 1. November 2021 zu achten haben. Und zwar, ob Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn Ihnen eine Quarantäne verordnet wird.

Grundsatz im Arbeitsrecht

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie infolge Krankheit durch Arbeitsunfähigkeit an ihrer Arbeitsleitung verhindert sind und dies nicht zu verschulden haben, vgl. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz 🔗. Dies ist eine Ausnahme von dem arbeitsrechtlichen Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Eine Infizierung mit dem Corona-Virus gilt dabei als eine Krankheit, aber davon zu unterscheiden ist der Arbeitsausfall wegen einer Quarantäne.

Ungeimpfte Arbeitnehmer in Quarantäne

Wenn ein ungeimpfter Arbeitnehmer wegen dem Verdacht auf Ansteckung in eine behördlich angeordnete Quarantäne geschickt worden ist, muss der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Lohn zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Möglichkeit besteht, die Tätigkeit aus dem Homeoffice zu erbringen.

Eine Zahlung durch den Staat als behördliche Entschädigung wird in solchen Fällen auch nicht gewährt. Dies gilt auch nicht nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG  🔗, da durch eine empfohlene Schutzimpfung eine Quarantäneverordnung hätte umgangen werden können. Eine Ausnahme gilt nur für solche Fälle, in denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich war.

Daraus folgt, dass dem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegenüber seinen Beschäftigten zusteht. Für eine Lohnerstattung muss also der Impfstatus preisgegeben werden, ansonsten kann der Arbeitgeber nicht prüfen, ob Entschädigungsansprüche bestehen.

Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist davon nicht betroffen. Wenn ein ungeimpfter Arbeitnehmer an Corona erkrankt, hat er weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

 

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