Ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Der Ehevertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zwei Eheleuten, der individuelle Regelungen darüber festlegt, was insbesondere im Falle einer Scheidung finanziell passiert. § 1408 I BGB 🔗 definiert den Ehevertrag wie folgt: Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln […]. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden und es gelten die gesetzlichen Grundsätze. Änderungen sind ebenfalls jederzeit möglich, bedürfen aber ebenfalls der notariellen Form.
Der Abschluss eines Ehevertrages ist jederzeit möglich – auch nach der Eheschließung.
Wann ist also ein Ehevertrag für uns sinnvoll?
Ein Ehevertrag ist immer dann sinnvoll, wenn abweichende Regelungen von den gesetzlichen Vorschriften getroffen werden sollen. Sofern sich die Eheleute oder zukünftigen Eheleute gegenseitig absichern möchten, kann der Ehevertrag eine individuelle, sinnvolle Lösung sein. Empfehlenswert ist der Vertrag insbesondere dann, wenn einer der Eheleute über ein beträchtlicheres Vermögen verfügt als der andere, einer der Eheleute ein Unternehmen hat oder aber selbstständig ist. Auch kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag zu schließen, wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder Kinder aus erster Ehe existieren, die im Falle des Todes nicht finanziell schlechter stehen sollen durch die erneute Eheschließung ihres Elternteils.
Die gesetzlichen Regelungen:
Per Gesetz gründet ein Paar mit der Ehe eine sog. Zugewinngemeinschaft, was dazu führt, dass die Ehepartner gewissermaßen ein Anrecht auf das Vermögen haben, das beide im Zeitraum der Ehe aufbauen. Kommt es zur Trennung und dann ggf. folgenden Ehescheidung, wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Beteiligten aufgeteilt, vgl. § 1363 Abs. 2 BGB 🔗. Ausgenommen hiervon ist das Vermögen, das geerbt oder durch Schenkung erlangt wurde.
„Möchte man von diesen gesetzlichen Folgen abweichende Regelungen treffen, kann es empfehlenswert sein einen Ehevertrag abzuschließen“, so Fachanwältin für Familienrecht Brigitta Raguz 🔗.
Im Zuge eines Ehevertrages können hierzu abweichende Regelungen zum Zugewinnausgleich, aber auch zum Unterhalt, zum Versorgungsausgleich und zum Hausrat getroffen werden. Dazu können im Rahmen eines Ehevertrages u.a. Zugewinne aus Unternehmens- und Immobilienerträgen genauso modifiziert werden, wie etwaige Unterhaltszahlungen.
Gütertrennung:
Auch ist ein gänzlicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs möglich, indem die Ehegatten eine sog. Gütertrennung vereinbaren. Diese würde dazu führen, dass am Ende der Ehezeit kein Zugewinnausgleich erfolgen würde.
Hier ist wiederum zu beachten, dass im Falle des Ablebens eines der Ehegatten, der überlebende Ehegatten von Gesetzes wegen im Falle einer Gütertrennung nur ein Viertel des Nachlasses erbt, während im Falle der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs dem Ehegatten 50 % des Nachlasses zustünden, sofern keine abweichende testamentarische Verfügung getroffen wurde.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft:
Auch hierzu kann durch einen Ehevertrag eine adäquate Lösung erarbeitet werden, indem die Ehegatten eine sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Im Zuge dieser Regelung werden die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung miteinander vereint.
Kosten:
Die Kosten für die Erstellung des Ehevertrages basieren u.a. auf den Gebührensätzen für Notare und sind im Notarkostengesetz festgelegt. Grundlage für deren Berechnung bildet der sogenannte Geschäftswert des Ehevertrags, der sich aus dem Reinvermögen der Ehegatten ermittelt.
Sie möchten sich über den Ehevertrag an sich informieren oder haben noch Fragen? Rufen Sie uns gerne an unter 02103 995 41 72 und vereinbaren einen Erstberatungstermin. Unsere Fachanwältinnen für Familienrecht 🔗, Brigitta Raguz LL.M. 🔗 und Funda Altun-Osterholt 🔗 beraten Sie gerne.