Die Inflationsausgleichsprämie
In diesem Beitrag wird erklärt, was die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist. Er verschafft einen Überblick darüber, wer Anspruch auf diese hat, wie sie ausgezahlt wird, was aus Sicht des Arbeitnehmers zu beachten ist, was aus Sicht des Arbeitgebers zu beachten ist und was für Besonderheiten es gibt.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Seit beginn der Corona-Pandemie sind die Preise für Lebensmittel und Energiekosten sprunghaft angestiegen. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber Ende 2022 die Möglichkeit einer Inflationsausgleichsprämie (IAP) gem. § 3 Nr. 11c des Einkommenssteuergesetz (EstG) 🔗 geschaffen. Danach kann der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024, Zuschüsse und Sachbezüge gewähren, zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000 Euro.
Konkret gesagt kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in dem genannten Zeitraum eine Zahlung bis zu 3.000 Euro gewähren. Diese muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen und darf nicht mit beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verrechnet werden. Außerdem ist die IAP sozialabgaben- und steuerfrei. Der Arbeitgeber kann die Prämie in unterschiedlichen Formen gewähren und ist dabei nicht an spezifische Anforderungen wie die Zugehörigkeit an eine bestimmte Berufsgruppe gebunden.
Wer hat einen Anspruch auf die Prämie?
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung einer IAP, sie beruht alleine auf freiwilliger Basis des Arbeitgebers. Ausgezahlt werden kann die Prämie an Beschäftigte in Voll- und Teilzeit, auf 520 Euro-Basis, Auszubildende sowie kurzfristig Beschäftigte.
Wie kann die Prämie ausgezahlt werden?
Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht einmalig und ihn Höhe von 3.000 Euro ausgezahlt werden. Sie kann auch in mehreren Einheiten erfolgen und in unterschiedlichen Formen. Möglich ist zum Beispiel auch ein Tankgutschein oder ein Warengutschein (mit Sachbezug).
Was ist aus Sicht des Arbeitnehmers zu beachten?
Aus Arbeitnehmersicht muss die Sonderzahlung auf der Lohnabrechnung klar ersichtlich und als IAP gekennzeichnet sein. Die steuerfreien Leistungen können beispielsweise auch in einem Lohnkonto angeführt werden.
Was ist aus Sicht des Arbeitgebers zu beachten?
Entscheidet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer IAP, sind zwei Dinge zu beachten. Zunächst muss, sofern vorhanden, der Betriebsrat (als Vertretung der Arbeitnehmer) beteiligt werden und eine Festlegung der konkreten IAP beispielsweise durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich keinen Ermessensspielraum und muss alle Arbeitnehmer transparent und gleich behandeln (Gleichbehandlungsgrundsatz). Möchte der Arbeitgeber doch eine unterschiedliche Ausgestaltung vornehmen, muss diese durch einen „sachlichen Grund“ gerechtfertigt sein. Liegt kein sachlicher Grund vor, verletzt der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Verletzte hat sodann ausnahmsweise einen Anspruch auf Zahlung einer IAP.
Weiterhin relevant für den Arbeitgeber ist die Kennzeichnung als „freiwillig“ bei der Auszahlung. So kann eine Interpretation als „betriebliche Übung“ verhindert und etwaige Ansprüche auf Fortzahlung der IAP vermieden werden.
Besonderheiten
Tarifgebundene Arbeitgeber
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, legt der geltende Tarifvertrag die Höhe der IAP fest. Bei individuellen Absprachen, beispielsweise mit dem Betriebsrat oder in einzelvertraglichen Absprachen der Parteien, wird auf Basis dieser die Höhe der IAP festgelegt.
Pfändbarkeit
Im Falle von Schulden des Arbeitnehmers ist die IAP grundsätzlich pfändbar.
Vertrag mit dem Zweck, die IAP auszuzahlen
Wird von zwei Personen ein formaler Vertrag geschlossen, obwohl es sich eigentlich um ein Gefälligkeitsverhältnis handeln, nur mit dem Ziel der Geltendmachung der IAP, ist dessen Auszahlung von vornherein nicht möglich und strafrechtliche , bzw. bußgeldliche Schritte sind denkbar.
Kann die IAP auch an Gesellschafter bzw. Geschäftsführer ausgezahlt werden?
Grundsätzlich können diese sich die Prämie selbst auszahlen. Voraussetzung für die Zahlung ist allerdings, dass es offengelegt wird, dass sie sich diese auszahlen und dass sie steuerlich den Begriff des Arbeitnehmers erfüllen. Ansonsten kann die Auszahlung einer IAP als verdeckte Gewinnausschüttung interpretiert werden (zu dieser Fragestellung ist ein Steuerberater ein kompetenter Ansprechpartner).
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