Das Ehegattentestament

Das Ehegattentestament ist ein gemeinsames Testament, das von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden kann. Es ermöglicht den Paaren gemeinsam die Verteilung des Vermögens nach dem Tod eines oder beider Partner zu regeln. In der Regel wird im Ehegattentestament festgelegt, wie der Nachlass zwischen den Hinterbliebenen aufgeteilt werden soll, einschließlich der Kinder, Enkelkinder oder anderer Erben. Eine spezielle Form des Ehegattentestaments ist das sogenannte Berliner Testament (siehe unten).

Effektive Absicherung des überlebenden Ehepartners

Im Rahmen eines Ehegattentestaments kann geregelt werden, dass der überlebende Ehepartner nach dem Todes des anderen Ehepartners abgesichert ist. Sinnvoll ist das insbesondere für Ehepartner, die gemeinsame Vermögenswerte (z.B. gemeinsame Immobilien) besitzen oder wenn ein Ehepartner finanziell von dem anderen abhängig ist, sodass er auch über den Tod des Partners hinaus weitestgehend versorgt ist.

Vermeidung von Streitigkeiten

Für den Fall, dass Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner kein Testament errichten, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge entspricht regelmäßig allerdings nicht den tatsächlichen Wünschen der Ehepartner und es kann zu konfliktgeladenen Erbengemeinschaften kommen. Um dies zu Verhindern ist es ratsam ein (Ehegatten-)Testament zu errichten.

Erbengemeinschaft 

Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Zunächst ist deren Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen und den Nachlass entsprechend der gesetzlichen oder festgelegten Erbfolge zu teilen. Wurden diese Aufgaben erfüllt, tritt „Teilungsreife“ ein und es kommt zur Auflösung der Erbengemeinschaft (sog. „Erbauseinandersetzung“).

Dieser Weg ist regelmäßig jedoch lang. Während der Nachlassteilung kommt es nicht selten zu schweren Konflikten zwischen den einzelnen Miterben.

Hierzu folgendes Beispiel: 

Sie versterben, ohne ein Testament errichtet zu haben. Sie haben geheiratet und aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Von Ihren Eltern lebt noch ihre Mutter. Sie haben eine Schwester.

Nach der gesetzlichen Erbfolge bildet Ihr hinterbliebener Ehepartner eine Erbengemeinschaft mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester. Sollte sich im Nachlass eine Immobilie befinden, erben Ihre Mutter und Ihre Schwester neben Ihrem hinterbliebenen Ehepartner und werden so Miteigentümer der Immobilie.

Ein weiteres Beispiel: 

Sie versterben, ohne ein Testament errichtet zu haben. Sie haben geheiratet und aus dieser Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. 

In diesem Fall bilden Ihr Ehepartner und die minderjährigen Kinder eine Erbengemeinschaft. Da die Kinder noch minderjährig sind, kann es durchaus sein, dass für bestimmte Nachlassangelegenheiten der Ehepartner eine Genehmigung vom Familiengericht benötigt. Um den überlebenden Ehepartner vor solchen Risiken zu schützen, ist es notwendig, dass Sie ein (Ehegatten-)Testament errichten. So können Sie Verfügungen treffen, welche abgestimmt werden können auf Ihre individuelle Lebenssituation.

Das gemeinschaftliche (Ehegatten-)Testament

Bei dem gemeinschaftlichen (Ehegatten-)Testament legen beide Ehepartner gemeinsam fest, wie ihr Vermögen nach dem Tod des einen Ehepartners oder beider Ehepartner aufgeteilt werden soll. Dieses Testament ist in der Regel bindend.

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments. Hierbei setzten sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Dies hat zur Folge, dass der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen erbt. Erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartner werden dann regelmäßig die Kinder oder auch Dritte bedacht.

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