Betriebsbedingte Kündigung von Arbeitnehmern in Teilzeit
Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung als Arbeitnehmer in Teilzeit erhalten? In diesem Artikel befassen wir uns mit dem aktuellen Urteil des BAG zum Thema und welche Pflichten der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung einhalten muss.
Aus dem Urteil vom 27.07.2017, BAG, Az.: 2 AZR 681/16 🔗 geht hervor: Vor einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in Teilzeit auch eine Vollzeitstelle anbieten.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor einer betriebsbedingten Kündigung einen anderen Arbeitsplatz auch dann anzubieten, wenn sein unternehmerisches Konzept dahin geht, den zeitlich ungewissen Beschäftigungsbedarf auf diesem Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer abzudecken, der wirksam befristet (weiter)beschäftigt werden kann.
Warum hat das BAG so entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen u.a. aus, dem Erfordernis einer Änderungskündigung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin in Teilzeit beschäftigt war, während die Position im Bereich „Social Media“ mit einer Vollzeitkraft besetzt werden sollte. Die Beklagte habe sich – soweit ersichtlich – nicht darauf berufen, eine Teilung der Stelle und ihre Besetzung zu zeitlich 75 % mit der Klägerin sei nicht möglich gewesen.
Überdies hätte sie in diesem Fall der Klägerin die Position im Bereich „Social Media“ in Vollzeit anbieten müssen. Darin läge nicht etwa das Angebot eines höherwertigen Arbeitsplatzes, auf das die Klägerin keinen Anspruch hätte, weil dies einer Beförderung gleichkäme (vgl. BAG, Urteil vom 19.5.2010 – 5 AZR 162/09 🔗).
Das BAG bestätigt: Mit der Erhöhung der Arbeitszeit ist keine Beförderung verbunden.
Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung auf der Stelle im Bereich „Social Media“ sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil sie nicht damit zu rechnen brauchte, dass die Klägerin ein solches Angebot annähme. Für die Berechtigung einer solchen Prognose habe kein Anhaltspunkt bestanden. Die Klägerin hatte sich auf die Möglichkeit, auf der fraglichen Stelle weiterbeschäftigt zu werden, schon innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung und damit zu dem frühesten Zeitpunkt berufen, zu dem dies im Kündigungsschutzprozess veranlasst gewesen sei.
Wir hoffen, dass wir Ihre Fragen zu diesem Thema beantworten konnten. Ist etwas unklar geblieben? Rufen Sie uns an unter 02103 995 41 73. Gerne wollen wir Sie persönlich beraten.
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