Unsere Leistungen im Rechtsgebiet Erbrecht
Für Erblasser
Testament Vorsorge
Haben Sie kein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung (z.B. Erbvertrag, Teilanordnung oder Vorerbschaftsanordnung) erstellt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad zum Erben und kann dann nicht mehr beeinflusst werden. Wer genau diese gesetzliche Erfolge ausschließen möchte, sollte vor seinem Ableben ein Testament errichten. Darin kann man dann selbstbestimmt festlegen, wer den Nachlass wie erhält.
Neben einem Testament ist auch die Vorsorge ein wichtiger Aspekt, der geregelt werden sollte. Hierfür ist es ratsam eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu erstellen. Mit einer Patientenverfügung legt man fest, wie man behandelt werden möchte oder welche Behandlungen unterlassen werden sollen, insbesondere für den Fall, dass man zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen eigenständig zu äußern. Mit der Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall – wenn man selber beispielsweise aufgrund von Krankheit nicht mehr in der Lage dazu ist – die rechtlichen Angelegenheiten im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann nur ein bestimmter Teil des Vermögens aus dem Nachlass vererbt werden, ohne dass der Bedachte als Erbe eingesetzt wird. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was auch als Inhalt einer Leistung gilt. Der Vermächtnisnehmer haftet dann weder für Schulden des Verstorbenen, noch muss er sich mit den anderen möglichen Erben auseinandersetzen.
Testamentsvollstreckung
Mit der Anordnung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen. Die Regelung einer Testamentsvollstreckung im Testament dient dem Erhalt bestimmter Nachlasswerte für minderjährige oder behinderte, schutzbedürftige Erben, sodass vermieden werden kann, dass die Sozialhilfeträger auf die Erbschaft zugreifen bzw. dass Sozialleistungen gekürzt werden. Zwar geht die Erbschaft trotzdem auf den Erben über, allerdings entsteht ein von dem sonstigen Vermögen getrennt zu verwaltendes Sondervermögen.
„Der Testamentsvollstrecker ist der verlängerte Arm des Erblassers über den Tod hinaus“, so Fachanwältin für Erbrecht 🔗 und zertifizierte Testamentsvollstreckerin Astrid Bösch 🔗.
Für Erben
Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Zunächst muss diese den Nachlass verwalten, Verbindlichkeiten begleichen und den Nachlass entsprechend der gesetzlichen oder festgelegten Erbfolge teilen. Wurden diese Aufgaben erfüllt, tritt „Teilungsreife“ ein und es kommt zur Auflösung der Erbengemeinschaft (sog. Erbauseinandersetzung). Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten, wie genau die Erbauseinandersetzung aussehen kann. Zunächst gibt es Möglichkeiten zur einvernehmlichen Auseinandersetzung. Neben einer Gesamtlösung durch Schließen eines Auseinandersetzungsvertrages kann ein Miterbe seinen Teil allerdings auch verkaufen oder gegen Zahlung einer Abfindung darauf verzichten. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung kann der Erbe versuchen, einen Teilungsplan, im Wege der Erbauseinandersetzungs- oder Teilungsklage gegen den Widerstand eines oder mehrerer Miterben durchzusetzen.
Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung ist ein öffentliches Verfahren, das jeder Miterbe beantragen kann. Es dient der Versteigerung von nicht teilbarem Vermögen aus dem Nachlass (z.B. einer Immobilie). Der Ablauf ähnelt dem einer Zwangsversteigerung. Der jeweilige Erlös wird an das zuständige Gericht überwiesen und muss sodann unter den Erben aufgeteilt werden. An dieser Stelle kommt es allerdings oft zu Streitigkeiten über die genaue Auszahlung aus dem Versteigerungserlös. Der Erlös bleibt dabei so lange bei Gericht hinterlegt, bis sich die Erben einig sind.
Für Enterbte
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist die gesetzliche Mindestbeteiligung eines Pflichtteilsberechtigten am Erbe. Pflichtteilsberechtigt sind nahe Angehörige dann, wenn der Verstorbene diese durch ein Testament oder sonstige letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Als nahe Angehörige anzusehen sind Nachkommen des Erblassers, dessen Eltern und/oder der hinterbliebene Ehegatte. Wichtig hierbei: der Pflichtteilsberechtigte kann nur in Geldzahlung abgegolten werden. Ihm stehen also gerade nicht einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zu.
Pflichtteilsergänzung
Neben dem Pflichtteilsanspruch gibt es noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten sein Vermögen, oder Teile seines Vermögens, verschenkt hat. Diese Schenkungen, die als Grundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch dienen, werden dem Nachlass als fiktiver Nachlass hinzugerechnet, sollten sie in den letzten zehn Jahren vor dem Ableben getätigt worden sein. Der Wert der Schenkung verringert sich dabei allerdings in der Regel jedes Jahr um 10 Prozent (Pro-Rata-Regelung). Hat der Erblasser auch den Pflichtteilsberechtigten beschenkt (sog. Eigengeschenke), muss er sich diese, ohne zeitliche Grenze, in voller Höhe anrechnen lassen.
Astrid Bösch, Fachanwältin für Erbrecht
Ich bin Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin.
Seit 2005 berate und vertrete ich meine Mandanten im Erbrecht mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen und Verhandlungsgeschick. Als Bankkauffrau beachte ich neben der emotionalen Seite Ihres Falles auch stets die steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte.
Brigitta Raguz, LL.M.
Bereits im Studium und im Zuge des weiteren Masterstudiengangs mit Abschluss im Jahr 2007 setzte ich meinen Schwerpunkt im Familien- und Erbrecht. Seither stehe ich mit vollem Engagement, Leidenschaft, der notwendigen Durchsetzungskraft und Kompetenz effektiv für die Rechte und Ziele meiner Mandanten ein.
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