Seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Kreditverträge, insbesondere Immobiliendarlehen, Autokredit und Leasing sind betroffen.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 26.03.2020🔗, dass Kreditverträge, die im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verweisen, nicht dem Erfordernis genügen, die Verbraucher in klarer, prägnanter Form über die Frist und die weiteren Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.
Welche Folgen hat das Urteil für Verbraucher?
Seit 2010 abgeschlossene Kreditverträge können auch heute noch widerrufen werden.
Warum? Die Widerrufsfristen zahlreicher Kreditverträge, wozu insbesondere Immobilienkredite und Autokredite zählen, haben nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung unzureichend ist.
In Anbetracht der derzeitigen günstigen Zinsen kann durch Umschuldung auf diese Weise viel Geld gespart oder es können beispielsweise unliebsame Dieselfahrzeuge zurückgegeben werden.
Jeder Kreditvertrag ist widerrufbar
Betroffen ist jeder Verbraucherkreditvertrag , d.h. Verträge, die zwischen einer Bank und einem Privatmann (dem sogenannten Verbraucher) geschlossen worden sind. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurde insbesondere in Verträgen über Immobiliendarlehen, bei Autofinanzierungen inklusive Leasing verwendet. Aber auch Konsumkredite etwa für Urlaub, Laptops oder sonstige Ratenzahlungskredite sind betroffen.
Die intransparente Belehrung wurde in Millionen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen worden sind, verwendet.
Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, sind betroffen.
Ein gerechtes Urteil zum Schutz des Verbrauchers?
Beim Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages liegt naturgemäß ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien vor: So schließt ein Verbraucher, also eine Privatperson, die häufig in dieser Hinsicht noch keine Erfahrungen gesammelt hat, den Kreditvertrag mit einem Unternehmen ab, das in diesem Bereich geschäftsmäßig tätig ist.
Deshalb sieht die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge🔗 vor, dass der Verbraucher in dieser Situation besonders geschützt werden muss. So müssen in dem Vertragstext selbst alle wichtigen Informationen für den Verbraucher enthalten sein, vor allem solche, die er benötigt, um seine Ansprüche und Rechte gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen, insbesondere zur Ausübung seines Widerrufsrechts.
Die Widerrufsfrist eines Verbraucherkreditvertrages beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen mitgeteilt wurden, die in der Verbraucherkreditrichtlinie aufgezählt werden, vorausgesetzt der betreffende Zeitpunkt liegt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrages.
Der Europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung vom 26.03.2020 wie folgt:
Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 sieht dabei vor, dass der Verbraucher in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist.
Viele Unternehmer haben versucht, diese klare Hinweispflicht zu umgehen, indem sie die Informationen nicht ausdrücklich in den Vertragstext aufgenommen haben, sondern lediglich auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen haben, aus denen sich diese Informationen ergeben. Hierbei verhält es sich allerdings so, dass § 492 Abs. 2 BGB seinerseits wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB verweist und die §§ 6 bis 13 des Art. 247 enthalten wiederum Verweise auf andere Paragraphen, sowohl des Einführungsgesetzes zum BGB als auch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies ist für den Verbraucher daher keineswegs ein klarer Hinweis, sondern setzt voraus, dass er sich zunächst in unterschiedlichen Gesetzen darüber schlau machen muss, was für ihn gilt.
Ein Kreditvertrag, der im Rahmen der Widerrufsbelehrung lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verweist, welcher wiederum auf andere Paragraphen in anderen Gesetzestexten verweist, genügt diesen Anforderungen nicht, denn der Verbraucher kann anhand des ihm vorliegenden Vertrages nicht überprüfen, ob der von ihm unterzeichnete Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist bereits zu laufen begonnen hat.
Sie wollen Ihren Kreditvertrag widerrufen?
Suchen Sie jetzt Ihren Darlehensvertrag raus und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unser Team aus Rechtsanwälten und einer Bankkauffrau prüft, ob auch Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und klärt Sie über Ihre Möglichkeiten auf.
Sie wollen Ihr Immobiliendarlehen zu Niedrigzinsen umschulden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen?
Sie wollen Ihren Autokredit rückabwickeln?
Dann schauen Sie gleich nach, auf wann Ihr Kreditvertrag datiert.
Sie haben noch Fragen? Rufen Sie uns gerne an unter 02103 995 41 70 und vereinbaren einen Beratungstermin.
Ein gerechtes Urteil zum Schutz des Verbrauchers?
Beim Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages liegt naturgemäß ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien vor: So schließt ein Verbraucher, also eine Privatperson, die häufig in dieser Hinsicht noch keine Erfahrungen gesammelt hat, den Kreditvertrag mit einem Unternehmen ab, das in diesem Bereich geschäftsmäßig tätig ist.
Deshalb sieht die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge🔗 vor, dass der Verbraucher in dieser Situation besonders geschützt werden muss. So müssen in dem Vertragstext selbst alle wichtigen Informationen für den Verbraucher enthalten sein, vor allem solche, die er benötigt, um seine Ansprüche und Rechte gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen, insbesondere zur Ausübung seines Widerrufsrechts.
Die Widerrufsfrist eines Verbraucherkreditvertrages beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen mitgeteilt wurden, die in der Verbraucherkreditrichtlinie aufgezählt werden, vorausgesetzt der betreffende Zeitpunkt liegt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrages.
Der Europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung vom 26.03.2020 wie folgt:
Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 sieht dabei vor, dass der Verbraucher in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist.
Viele Unternehmer haben versucht, diese klare Hinweispflicht zu umgehen, indem sie die Informationen nicht ausdrücklich in den Vertragstext aufgenommen haben, sondern lediglich auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen haben, aus denen sich diese Informationen ergeben. Hierbei verhält es sich allerdings so, dass § 492 Abs. 2 BGB seinerseits wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB verweist und die §§ 6 bis 13 des Art. 247 enthalten wiederum Verweise auf andere Paragraphen, sowohl des Einführungsgesetzes zum BGB als auch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies ist für den Verbraucher daher keineswegs ein klarer Hinweis, sondern setzt voraus, dass er sich zunächst in unterschiedlichen Gesetzen darüber schlau machen muss, was für ihn gilt.
Ein Kreditvertrag, der im Rahmen der Widerrufsbelehrung lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verweist, welcher wiederum auf andere Paragraphen in anderen Gesetzestexten verweist, genügt diesen Anforderungen nicht, denn der Verbraucher kann anhand des ihm vorliegenden Vertrages nicht überprüfen, ob der von ihm unterzeichnete Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist bereits zu laufen begonnen hat.
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Beim Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages liegt naturgemäß ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien vor: So schließt ein Verbraucher, also eine Privatperson, die häufig in dieser Hinsicht noch keine Erfahrungen gesammelt hat, den Kreditvertrag mit einem Unternehmen ab, das in diesem Bereich geschäftsmäßig tätig ist.
Deshalb sieht die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge🔗 vor, dass der Verbraucher in dieser Situation besonders geschützt werden muss. So müssen in dem Vertragstext selbst alle wichtigen Informationen für den Verbraucher enthalten sein, vor allem solche, die er benötigt, um seine Ansprüche und Rechte gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen, insbesondere zur Ausübung seines Widerrufsrechts.
Die Widerrufsfrist eines Verbraucherkreditvertrages beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen mitgeteilt wurden, die in der Verbraucherkreditrichtlinie aufgezählt werden, vorausgesetzt der betreffende Zeitpunkt liegt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrages.
Der Europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung vom 26.03.2020 wie folgt:
Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 sieht dabei vor, dass der Verbraucher in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist.
Viele Unternehmer haben versucht, diese klare Hinweispflicht zu umgehen, indem sie die Informationen nicht ausdrücklich in den Vertragstext aufgenommen haben, sondern lediglich auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen haben, aus denen sich diese Informationen ergeben. Hierbei verhält es sich allerdings so, dass § 492 Abs. 2 BGB seinerseits wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB verweist und die §§ 6 bis 13 des Art. 247 enthalten wiederum Verweise auf andere Paragraphen, sowohl des Einführungsgesetzes zum BGB als auch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies ist für den Verbraucher daher keineswegs ein klarer Hinweis, sondern setzt voraus, dass er sich zunächst in unterschiedlichen Gesetzen darüber schlau machen muss, was für ihn gilt.
Ein Kreditvertrag, der im Rahmen der Widerrufsbelehrung lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verweist, welcher wiederum auf andere Paragraphen in anderen Gesetzestexten verweist, genügt diesen Anforderungen nicht, denn der Verbraucher kann anhand des ihm vorliegenden Vertrages nicht überprüfen, ob der von ihm unterzeichnete Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist bereits zu laufen begonnen hat.
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Deshalb sieht die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge🔗 vor, dass der Verbraucher in dieser Situation besonders geschützt werden muss. So müssen in dem Vertragstext selbst alle wichtigen Informationen für den Verbraucher enthalten sein, vor allem solche, die er benötigt, um seine Ansprüche und Rechte gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen, insbesondere zur Ausübung seines Widerrufsrechts.
Die Widerrufsfrist eines Verbraucherkreditvertrages beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Verbraucher die Informationen mitgeteilt wurden, die in der Verbraucherkreditrichtlinie aufgezählt werden, vorausgesetzt der betreffende Zeitpunkt liegt nach dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrages.
Der Europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung vom 26.03.2020 wie folgt:
Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 sieht dabei vor, dass der Verbraucher in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist.
Viele Unternehmer haben versucht, diese klare Hinweispflicht zu umgehen, indem sie die Informationen nicht ausdrücklich in den Vertragstext aufgenommen haben, sondern lediglich auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen haben, aus denen sich diese Informationen ergeben. Hierbei verhält es sich allerdings so, dass § 492 Abs. 2 BGB seinerseits wiederum auf Art. 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB verweist und die §§ 6 bis 13 des Art. 247 enthalten wiederum Verweise auf andere Paragraphen, sowohl des Einführungsgesetzes zum BGB als auch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies ist für den Verbraucher daher keineswegs ein klarer Hinweis, sondern setzt voraus, dass er sich zunächst in unterschiedlichen Gesetzen darüber schlau machen muss, was für ihn gilt.
Ein Kreditvertrag, der im Rahmen der Widerrufsbelehrung lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verweist, welcher wiederum auf andere Paragraphen in anderen Gesetzestexten verweist, genügt diesen Anforderungen nicht, denn der Verbraucher kann anhand des ihm vorliegenden Vertrages nicht überprüfen, ob der von ihm unterzeichnete Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist bereits zu laufen begonnen hat.
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